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Satzung

 

Sport in Cuxhaven e. V.

Arbeitskreis der Cuxhavener Sportvereine

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein trägt den Namen

Sport in Cuxhaven e. V., Arbeitskreis der Cuxhavener Sportvereine.

 

Er ist aus dem Sportkreis Stadt Cuxhaven e. V. hervorgegangen und ist die auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung der in der Stadt Cuxhaven ansässigen Sportvereine.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Cuxhaven eingetragen.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Mitgliedschaft in anderen Organisationen

 

Sport in Cuxhaven e. V. kann außerordentliches Mitglied im Landessportbund und Kreissportbund werden.

§ 3

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Jugend-, Breiten- und Spitzensports durch die Übernahme gemeinsamer Aufgaben der Mitgliedsvereine.

 

Insbesondere hat der Verein folgende Aufgaben:

 

-          Verteilung der von der Stadt Cuxhaven bereit gestellten Zuschüsse für Übungsleiter und vereinseigene Anlagen und sonstiger Zuschüsse nach den für die Verteilung aufgestellten Grundsätzen.

 

-          Verteilung der von der Stadt Cuxhaven und anderen Verfügungsberechtigten bereit gestellten Sportstätten nach einem in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsvereinen aufgestellten Verteilungsplan.

 

-          Förderung vereinsübergreifender Veranstaltungen und sonstiger gemeinsamer Unternehmungen, insbesondere Veranstaltungen im Rahmen von Städtepartnerschaften,

 

-          Vertretung der Belange und Wünsche der Mitgliedsvereine gegenüber der Stadt Cuxhaven.

 

Bei der Verteilung des Hallenraumes sind nach Weisung der Stadt Cuxhaven auch solche Vereine zu berücksichtigen, die nicht Mitglied des Sportkreises für die Stadt Cuxhaven sind.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für die Mitglieder des Vorstandes des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein hat:

 

-          ordentliche Mitglieder

-          außerordentliche Mitglieder

-          fördernde Mitglieder

-          Ehrenmitglieder

 

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Sportvereine werden, die im Stadtgebiet Cuxhaven ansässig sind und gleichzeitig Mitglied im Kreissportbund Cuxhaven sind. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt muss vorhanden sein.

 

Außerordentliche und fördernde Mitglieder können Körperschaften, juristische und natürliche Personen werden, die an der Förderung des Vereinszwecks interessiert sind und diese durch ihren Beitrag unterstützen wollen.

 

Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Sports erworben haben.

 

Außerordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz- aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5

Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

 

Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Ordentliche Mitglieder müssen ihre Satzung und die letzte Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes Cuxhaven sowie eine Liste der Vorstandsmitglieder mit Anschriften beifügen.

 

Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

 

Eine Aufnahme kann nur abgelehnt werden, wenn die Vereinssatzung des Antragstellers nicht den Vorgaben dieser Satzung entspricht. Über die Aufnahme außerordentliche und fördernde Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliedschaft erlischt

 

-          durch Austritt,

-          durch Ausschuss aus dem Verein,

-          durch Verlust der Gemeinnützigkeit des Mitgliedvereines,

-          Auflösung des Mitgliedsvereins,

-          Durch Tod (fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder).

 

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Den ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keine Ansprüche an dem Vereinsvermögen zu.


 

§ 6

Ausschluss aus dem Verein

 

Über den Ausschuss aus dem Verein beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen aller Vorstandsmitglieder. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn

 

-          ein Mitglied gegen die vorgesehenen Pflichten gröblich verstößt,

-          ein Mitglied mit Beitragszahlungen und sonstigen Verbindlichkeiten mit mehr als einer Rate im Rückstand ist und zweimal vergeblich gemahnt wurde,

-          ein Mitglied das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes wiederholt zuwider handelt.

 

Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Dazu ist dem Mitglied schriftlich aufzugeben, welche Vorwürfe gegen das Mitglied erhoben werden.

Frist zur Stellungnahme: 4 Wochen.

Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied binnen 4 Wochen Beschwerde einlegen, über die der Vorstand abschließend entscheidet.

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen des Vereins. Das Stimmrecht wird durch vom Verein entsandte Vertreter ausgeübt.

 

Die Vertreter des Vereins müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Die Mitglieder haben das Recht, die Einhaltung der satzungsgemäßen Aufgaben durch den Verein zu beanspruchen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ihnen nach dieser Satzung und den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung obliegenden Pflichten zu erfüllen.

 

Die Mitglieder haben die von dem Verein erbetenen Auskünfte über Einrichtungen und Mitgliederstand, Satzungsänderung, Wechsel der Besetzung von Organen usw. rechtzeitig zu erteilen.

§ 8

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 9

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

 

mit Stimmrecht:

 

a)     den Vertretern der Vereine (jeder Verein hat eine Grundstimme und entsendet auf je 100 Mitglieder über 18 Jahre einen weiteren Vertreter, dabei braucht das letzte Hundert nicht vollzählig zu sein). Übertragungen von Stimmen sind nicht zulässig.

 

b)     dem Vorstand.

 

ohne Stimmrecht:

 

c)     den außerordentlichen Mitgliedern,

d)     den Ehrenmitgliedern,

e)     den fördernden Mitgliedern.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Vierteljahr eines Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt vom Vorsitzenden oder Stellvertreter im Amt spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, entweder durch Rundschreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung in den Cuxhavener Nachrichten.

 

Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis zum 28.02. des Jahres schriftlich und mit Begründung einzureichen.

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

1.     Entgegennahme und Genehmigung der Niederschrift der Mitgliederversammlungen,

2.     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

3.     Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

4.     Entlastung des Vorstandes,

5.     Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

6.     Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

7.     Beschlussfassung über Anträge und über alle ihr vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten,

8.     Beschlussfassung über Grundlagen der Verteilung der städtischen und anderer Zuschüsse,

9.     Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen (Höhe und Fälligkeit),

10. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Delegierten beschlussfähig.

 

Sie wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter im Amt oder im Bedarfsfall von einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.

 

Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; Enthaltung zählen nicht mit.

 

Satzungsänderungen müssen mit ¾ Mehrheit der stimmenberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern in einem Rundschreiben bekannt zu geben.

§10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf durch den Vorstand einberufen oder dann, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies mit Angabe des Grundes beantragen.

 

Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9.

§ 11

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

 

a)     dem/der Vorsitzenden,

b)     dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

c)     dem/der Schatzmeister/in,

d)     dem/der Schriftführer/in,

e)     dem/der Sportwart/in

f)      dem/der Beisitzer/in für Presse und Öffentlichkeitsarbeit.

 

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Je zwei von Ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm obliegen alle die Aufgaben, die nicht durch diese Satzung oder das Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, welche die Einzelheiten seiner Arbeit regelt.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In Jahren mit gerader Endziffer werden der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Sportwart/in, in den Jahren mit ungerader Endziffer die weiteren Mitglieder des Vorstandes gewählt.

 

Der Vorstand ist berechtigt, bis zum Ablauf der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied kommissarisch zu berufen, wenn ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig ausscheidet oder ein Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung nicht gewählt wird.

 

Der Vorstand hat auf der jährlichen Mitgliederversammlung über seine Arbeit Rechenschaft zu erstatten. Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis die Mitgliederversammlung über eine Neuwahl oder Wiederwahl entschieden hat.

 

§ 12

Die Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Wahl erstreckt sich auf jeweils zwei Jahre.

 

In den Jahren mit gerader Endziffer werden Kassenprüfer Nr. 1, in den Jahren mit ungerader Endziffer Kassenprüfer Nr. 2 gewählt.

 

§ 13

Ausschüsse

 

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Vorhaben und Veranstaltungen Ausschüsse zu bilden, in die auch Personen berufen werden können, die nicht dem Vorstand angehören.

 

Die Leitung eines solchen Ausschusses soll ein Mitglied des Vorstandes haben.

 

§ 14

Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegeben Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist eigens für diesen Zweck und nur zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufen.

Das Vermögen des Vereins soll im Falle der Auflösung an die Stadt Cuxhaven fallen, die es für die Förderung des Sports im Stadtgebiet zu verwenden hat.



Sport in Cuxhaven e.V.  |  zimbo.cuxhaven@ewetel.net