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Insolvenz: Vorstände müssen Antrag stellen[ 23.04.09] Insolvenzrecht Strafbarkeitsrisiko besteht auch für den Vereinsvorstand Durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 wurde der neue § 15a in die Insolvenzordnung eingefügt. Er regelt die Insolvenzantragspflicht für alle juristischen Personen – also auch Vereine – und verschärft damit die Pflichten und das Strafbarkeitsrisiko für den Vereinsvorstand. Nach § 42 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Vereinsvorstand bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Verzögert er die Antragstellung schuldhaft, haftet er geschädigten gläubigern mit seinem Privatvermögen. Die Neuregelung des Insolvenzrechts verschärft diese Regelung: Der Insolvenzantrag muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden.Stellt der Vorstand den Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, drohen ihm Geld- und Freiheitsstrafen (von bis zu drei Jahren).
Beachten Sie: War der Vorstand bisher nur einem zivilrechtlichen Haftungsrisiko ausgesetzt, drohen ihm jetzt auch strafrechtliche Konsequenzen. Eine Entlastungsregelung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände gibt es hier bisher nicht.
EhrenamtspauschaleBMF verlängert Frist zur Satzungsänderung im Verein bis 31. 12. 2010 Durch die 2007 eingeführte Ehrenamtspauschale wird Vereinen gemäß § 3 Nr. 26a EStG ermöglicht, pauschale Zahlungen an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder bis zu 500,- Euro jährlich (oder monatlich 41,66 monatlich) zu zahlen.
Da es sich bei der Ehrenamtspauschale um eine Aufwandsentschädigung für die geleistete Tätigkeit im Verein handelt, ist als erstes eine Satzungsgrundlage erforderlich, die es dem Verein gestattet, ehrenamtliche Vorstandstätigkeiten im Verein zu vergüten.
Eine solche Satzungsregelung könnte wie folgt aussehen: Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
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